Die Verantwortung des Geschäftsführers im Brandschutz

Diese Verantwortung trägt der Geschäftsführer beim Thema Brandschutz

Sind Mängel beim Brandschutz eines Gebäudes bekannt, dann müssen diese Mängel beseitigt werden. Dies ist von der juristischen Perspektive aus ein wichtiger Punkt. Wer sich im Klaren darüber ist, dass ein Mängel und damit auch Risiken bestehen, kann unter Umständen schweren Anschuldigungen ausgeliefert werden falls ein Schaden entsteht, da es sich in dem Fall um ein vorsätzliches Handeln handelt.

Oft ist es allerdings auch der Fall, dass der Status des Brandschutzes nicht geklärt ist. Wenn Hinweise, bezüglich Mängel beim Brandschutz ignoriert werden, dann können alle Personen, welche die Verantwortung tragen, Probleme bekommen. Nach der deutschen Rechtslage ist die verantwortliche Person der Geschäftsführer, vorausgesetzt es liegt keine wirksame Delegation vor.

Die Problemstellung beim Thema Brandschutz

Die gesetzlich relevanten Punkte sehen so aus, dass Körperverletzung und Brandstiftung sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann. Dies gilt ebenfalls in Sachen Schadensersatz, also bezüglich der zivilrechtlichen Haftung. Zu einer Fahrlässigkeit gehört auch, wenn die Sorgfalt, die erforderlich gewesen wäre, nicht eingehalten oder missachtet wurde.

Hier ist die Rechtslage etwas anspruchsvoller, da die Sorgfalt, die erforderlich wäre, in der Regel eine andere ist als die, die eingebürgert und üblich ist. Deswegen ist die Grenze zu einer vorsätzlichen Handlung etwas schwammig. Dennoch kann sie auf die Formel reduziert werden, dass, wenn die Entstehung eines Brandes in Kauf genommen wird, handelt es sich um den Vorwurf eines Vorsatzes. Denn, in der Realität sieht es so aus, dass ein Vorsatz bereits vor der wirklichen Absicht beginnt.

Eine Haftung gibt es generell nur für die aktive Ausführung einer Handlung, wie beispielsweise die Anweisung, ein Gebäude trotz Mängeln bei der Sicherheit zu nutzen. In Ausnahmefällen kann allerdings auch Passivität Folgen haben, und zwar für die Personen, welche die Aufgabe gehabt haben, die Gefahr zu beseitigen. Hier fallen dann die Ausdrücke Verkehrssicherungspflichten und Garantenstellung. Fern liegen diese beiden Dinge beim Thema Brandschutz nicht, denn bauliche Anlagen müssen Feuersicher unterhalten, errichtet, und geplant werden. So ist es in den Bauordnungen der Länder geregelt. Außerdem kommen dazu noch weitere verschiedenen Pflichten, die es neben dem baulichen Brandschutz gibt. Es ist eine Frage der Wertung, an welchem Punkt ein nicht aktiv werden in eine aktive Handlung umgewandelt wird. Diese Frage wird bei dem Thema Fahrlässigkeit sehr unterschiedlich gehandhabt, denn diese wird dadurch definiert, dass es keine Handlung gab – obwohl eine Handlung aufgrund der Sorgfaltspflicht nötig gewesen wäre.

Fehler gibt es oft zu Beginn

Da Problem liegt also auf der Hand: Wie soll vorgegangen werden, wenn es nicht eindeutig beantwortet werden kann, ob es einen ausreichenden Brandschutz gibt. Für ein unterlassenes Handeln droht eine Strafe, falls ein Unglück passiert. Es liegt eine fahrlässige Handlung vor, wenn bei realen Verdachtsmomenten oder aufkommenden Zweifel nicht unternommen wird. Die Konsequenzen sind dann davon abhängig, ob eine sogenannte Garantenstellung besteht oder doch die Grenze zu einer unterlassenen Handlung überschritten wurde.

Es wird daher häufig die Idee geäußert, die Brandschutzqualität durch ein Gutachten überprüfen zu lassen. Nachvollziehbar ist dies in jedem Fall, denn Verantwortliche dürfen sich grundsätzlich auf einen Gutachter verlassen, es sei denn, das erstellte Gutachten verfügt über klare Mängel. Doch es kann auch bösgläubig machen. Nämlich dann, wenn aus anfänglichen Zweifeln plötzliche harte Gewissheit wird. Liegt ein Gutachten vor, dann kann dieses nur schwierig wieder unter den Tisch fallen gelassen werden. Wenn ein Fachmann erst einmal ernsthafte Bedenken ausgesprochen hat, dann können die Forderungen, welche die Bauaufsichtsbehörde stellt, kaum mehr entkräftet werden.

Neben den Geschäftsführern bestehen dann auch Probleme für andere verantwortliche Personen des Brandschutzes, sowie dessen Planer. Denn speziell, wenn Dienstleister aktiv geworden sind, kann die juristisch korrekte Lösung nicht daran liegen, hohe Forderungen daran zu stellen. Dies widerspräche dem Anspruch des Anlagenbetreibers oder dem Bauherren, dass keine überflüssigen und teuren Maßnahmen realisiert werden müssen. Hier muss die korrekte Balance im Ausgleich einer schwierigen Gesamtsituation gefunden werden. Dabei werden hauptsächlich drei verschiedene Ziele verfolgt:

  • Das Beseitigen von initiativen Gefahren für Nutzer des Gebäudes, damit Risiken in der Haftung von Führungskräften und Unternehmen beherrscht werden können
  • Das Sichern von eventuellen Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüchen gegenüber den ausführenden Unternehmen und den Planern
  • Das Einleiten von drastischen Maßnahmen der Behörden, wie beispielsweise das Räumen eines kompletten Mietshaus unbedingt vermeiden

Auch vermieden werden sollten unberechtigte Vorwürfe und reine Panikmache. Daher sollte ein Auftrag für ein Gutachten keine unabsichtliche Lawine ins Rollen bringen. Zwei Dinge sind aus sicherheitlicher und anwaltlicher Sicht besonders wichtig: Es sollte relativ zeitnah entschieden werden, welche Möglichkeiten ergriffen werden sollen, um den Sachverhalt so gut es geht zu klären. Ebenfalls sollte eine sorgfältige Formulierung bei dem Untersuchungsbericht eingehalten werden, sodass es hier keinesfalls zu Missverständnissen kommen kann, egal, in welche Richtung diese gehen würden.

Die Planung

In Deutschland wurden schon einige Hochhäuser wegen Mängeln beim Thema Brandschutz geräumt. Um Risiken identifizieren zu können, sollte schon bevor ein Brandschutzkonzept in Auftrag gegeben wird, eine entsprechende Strategie ausgearbeitet werden, besonders bei sehr komplexen Gesamtsituationen. Zu Beginn einer Untersuchung steht immer eine gewissenhafte Planung. Dabei müssen die Fragen beantwortet werden, wo man steht, wo man hin will und was auf diesem Weg passieren könnte. Dafür ist gar kein großer Aufwand nötig. Hier geht es allein darum, dass das Ziel von Anfang an klar definiert ist. Natürlich kann dies nicht immer in dem genau gewünschten Maße realisiert werden, zum Beispiel wenn das Ereignis bei einem Störungsfall noch immer andauert. Wenn ein moderater Zeitdruck herrscht, sollte trotzdem immer zu erst die Lage genau analysiert werden, damit das Programm zur Untersuchung strukturiert werden kann und eine belastbare Abschätzung des Risikos vorgenommen werden kann.

Zu Beginn muss der Umfang des eventuell vorhandenen Problems abgeschätzt werden. Vielleicht gibt es im Gebäude Bereiche oder Portfolioteile, die nicht verdächtig sind. Diese könnten dann direkt aus dem Rahmen der Untersuchung herausgenommen werden. Danach heißt es, die Gründe, die es für den Verdacht gibt, zu analysieren. Dadurch kann festgelegt werden, welche Methoden der Untersuchung angemessen sind und wie tief die Untersuchung gehen muss. So können die Fragen, die in einem Gutachten gestellt werden, mit größerer Präzision formuliert werden.

Denkbar ist es im Übrigen auch, dass die beschrieben Schritte durch einen professionellen Brandschutzfachplaner ausgeführt werden, falls dieser dazu in der Lage ist. Er ist dazu in der Lage, wenn er bewusst zwischen der jeweiligen Person und dem entsprechenden Erkenntnisstand trennen kann. Lautet das Ergebnis einer sorgfältigen betrieben Analyse, dass es kein Grund zum Handeln gibt, dann ist die Untersuchung, aus Sicht des Gesetz, beendet. Es macht in diesem Fall Sinn, das Ergebnis entsprechend zu dokumentieren und festzuhalten, auf welchen Erkenntnissen die Entscheidung getroffen wurde. Die Diskussion bei diesem Thema sollte stets im internen Rahmen offen und realistisch geführt werden. Die zweite Frage ist natürlich, wie der Umgang mit den neuen Ergebnissen gestaltet wird.

Die Formulierung

Das Ziel eines Untersuchungsbericht ist es, Klarheit zu schaffen. Dies umfasst auch, dass Missverständnisse dabei vermieden werden müssen. In der Praxis ist die Umsetzung dieses Punktes allerdings gar nicht so einfach, falls juristische und technische Fachtermini und reale Bedürfnisse kombiniert werden müssen. Wer den Bericht liest, will eine eindeutige Aussage erkennen können. Leider kann diesem nachvollziehbaren Wunsch allerdings nicht immer Folge geleistet werden. Es ist nicht die Schuld des Fachmannes, wenn es sich nicht zu 100 Prozent klären lässt, wie die jeweilige Sachlage aussieht. Dies kann dann auch nicht als Vorwurf an die Person gerichtet werden, welche die Verantwortung für den Brandschutz trägt. Die Ausnahme besteht hier nur, wenn die Person die Unklarheit selber zu verantworten hat.

In einem Bericht muss aus den Formulierungen also klar erkennbar sein, wie die Fakten sind und wie diese sich ergeben haben. Ebenfalls muss es erkennbar sein, welche Aussagen Ableitungen sind und was gegen oder für diese gemachten Ableitungen spricht. Es geht hierbei nicht um ein Verschweigen von unerwünschten Tatsachen, sondern nur um Präzision und Sachlichkeit. So wird erkennbar, wie belastbar einzelne Aussagen sind. Diese Vorgehensweise soll nicht die fachliche Untersuchungsqualität oder die juristische Brauchbarkeit entwerten.

Fazit – Verantwortlichkeit beim Brandschutz

Wie die beste Vorgehensweise aussieht, hängt immer vom individuellen Einzelfall ab, in dem ein Verdacht auf Mängel beim Brandschutz bestehen. Das richtige ist allerdings immer, mit der Situation bewusst umzugehen. Risiken beim Brandschutz einfach zu ignorieren ist nie eine gute Lösung.

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